Zwischen dem ersten Vorschlag und dem geltenden Recht liegt bei der Omnibus-Reform gut ein Jahr Gesetzgebungsverfahren – mit einer Zwischenstation, die schneller ging als der eigentliche Kern der Reform, und einer Schlussphase, die von einer einzigen strittigen Zahl geprägt war.
Vom Vorschlag zum Aufschub
Am 26. Februar 2025 wurde das Omnibus-I-Paket von der Europäischen Kommission veröffentlicht. Weil zeitgleich bereits absehbar war, dass die inhaltliche Einigung über neue Schwellenwerte Monate dauern würde, wählte das Parlament für einen Teilaspekt ein Dringlichkeitsverfahren: Bereits am 3. April 2025 stimmte es mit 531 Ja-Stimmen der zeitlichen Verschiebung der Berichtspflichten für die zweite und dritte CSRD-Welle um zwei Jahre zu, der Rat billigte diese „Stop-the-clock“-Regelung wenig später. Am 17. April 2025 trat sie in Kraft, rund zwei Monate nach dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag.
Die Reform reiht sich damit in eine Vielzahl regulatorischer Änderungen ein, mit denen Unternehmen und Führungskräfte derzeit umgehen müssen. Gerade bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferkettenregulierung zeigt sich, wie schnell sich zeitliche Vorgaben und konkrete Berichtspflichten verändern können.
Der Trilog und eine Zahl, die bis zuletzt umstritten blieb
Die inhaltliche Einigung ließ deutlich länger auf sich warten. Erst am 9. Dezember 2025 verständigten sich Kommission, Rat und Parlament im Trilog auf die neuen Schwellenwerte, nachdem COREPER und der JURI-Ausschuss das Ergebnis an den beiden Vortagen bereits gebilligt hatten.
Bis zuletzt ging es dabei um eine einzige Zahl: Das Parlament hatte sich für eine CSRD-Schwelle von 1.750 Mitarbeitenden ausgesprochen, während sich im Trilog die vom Rat vertretene Grenze von 1.000 Mitarbeitenden durchsetzte. Das Plenum des Europäischen Parlaments billigte das Verhandlungsergebnis am 16. Dezember 2025 mit 428 Ja- gegen 218 Nein-Stimmen bei 17 Enthaltungen.
Für Unternehmen bedeutet eine solche Verschiebung der regulatorischen Grenzen allerdings nicht, dass Compliance an Bedeutung verliert. Im Gegenteil: Ein modernes Compliance-Management muss gerade dann funktionieren, wenn sich gesetzliche Anforderungen verändern und Verantwortlichkeiten neu bewertet werden müssen.
Formal verabschiedet wurde die Änderungsrichtlinie durch den Rat am 24. Februar 2026 und zwei Tage später im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 18. März 2026 trat sie in Kraft – gut ein Jahr nach dem ersten Kommissionsvorschlag und mehr als zwei Jahre vor dem Termin, zu dem die neuen Schwellenwerte tatsächlich zur Anwendung kommen: Berichtspflichtig nach den neuen Regeln sind Unternehmen erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, während die überarbeitete CSDDD ihre Sorgfaltspflichten sogar erst ab Juli 2029 verbindlich macht.
Wie stark solche Vorgaben auch operative Unternehmensbereiche erreichen können, zeigt sich etwa in der Intralogistik, in der Nachhaltigkeitsanforderungen und CSRD-Vorgaben zunehmend in Investitions- und Transformationsentscheidungen einfließen.
Warum der Fall nicht endgültig geschlossen ist
Ganz abgeschlossen ist die Reform damit nicht. Die Änderungsrichtlinie enthält eine Überprüfungsklausel: Fällt der Anwenderkreis in der Praxis kleiner aus als erwartet, kann Brüssel die Schwellenwerte zu einem späteren Zeitpunkt erneut anfassen – ein Hinweis darauf, dass die neuen Grenzen selbst unter den beteiligten EU-Gremien nicht als endgültig gelten. Berater wie PKF Deutschland weisen darauf hin, dass Unternehmen sich nicht darauf verlassen sollten, dauerhaft von der Berichtspflicht ausgenommen zu bleiben.
Auch Prüfungsgesellschaften melden sich mit einer eigenen Einschätzung zu Wort. Aus Sicht von KPMG hat gerade das lange Hin und Her um die Änderungsvorschläge Unternehmen über weite Strecken im Unklaren gelassen, welche Berichtspflichten künftig für sie überhaupt gelten würden.
Das macht eine verlässliche und nachvollziehbare Datenbasis im Unternehmen umso wichtiger. Wer Daten ausschließlich für einzelne gesetzliche Berichtspflichten erhebt, läuft Gefahr, seine Informationsgrundlage bei jeder regulatorischen Änderung erneut anpassen zu müssen.
Für Investoren bedeutet dieses Auf und Ab vor allem eines: Wer sich beim Vergleich von Portfoliounternehmen auf gesetzlich vorgeschriebene Mindestangaben verlässt, bekommt einen Datenbestand, der sich mit jeder Gesetzgebungsrunde verschieben kann. Hinzu kommt, dass auch ESG-Ratings und Nachhaltigkeitsstandards je nach Bewertungsansatz zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können.
Genau deshalb bleibt die Frage, warum eigene Messstandards zählen, unabhängig vom Gesetzgebungstempo relevant.
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